|
Abstandsflächen Wenn benachbarte Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut werden, sind sogenannte Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen, deren Mindestabstand 3,00 m von der Grundstücksgrenze betragen muss.
Abweichungen Falls ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Bauordnung entspricht, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen.
BauGB Zusammenfassung aller baurechtlichen Gesetze und Verordnungen, einschl. der Vorschriften des Fachplanungsrechts und der verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Baulast Die Übernahme einer Baulast ist häufig das einzig rechtlich zulässige Mittel, um Hindernisse auszuräumen, die der Bebauung des eigenen oder eines benachbarten Grundstücks entgegenstehen. Der Grundstückseigentümer erklärt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich rechtliche Verpflichtungen, die sein Grundstück betreffen, zu übernehmen.
Bebauungsplan Der B-Plan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.
Brandschutz Um der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch wirksam entgegenzutreten, müssen die einzelnen Bauteile und die verwendeten Materialien besonderen Anforderungen entsprechen (z.B. Brandschutztüren oder -wände). Aber auch die Erreichbarkeit bzw. Fluchtmöglichkeiten aus den Räumen im Falle eines Brandes müssen bei der Planung und Ausführung berücksichtigt werden.
Erschließungsanlagen .. sind öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen, die zur Erschließung des Baugebietes erforderlich sind, sowie Anlagen zum Schutz des Baugebietes gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (z.B. Lärmschutzwall).
Erschließungsvertrag In diesem Vertragswerk werden Leistungen, zeitlicher Ablauf und Qualität der Arbeiten geregelt, die im Zusammenhang mit den Erschließungsarbeiten (Ver- und Entsorgung, Straßen- und Wegflächen, ggf. auch Grünanlagen) stehen.
FNP Im Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Geschosse Die einzelnen Ebenen eines Gebäudes werden als Geschosse bezeichnet. Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das nach den landesrechtlichen Vorschriften (BauO der Länder) voll angerechnet wird. Dabei muss dieses Geschoss eine lichte Höhe von mind. 2,30 m aufweisen und die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über der Geländeoberfläche liegen. Dachgeschosse gelten nur dann als Vollgeschosse, wenn sie über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.
GFZ/GRZ Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Bei einer Grundfläche von 1.000 m² und einer GFZ von 1,2 wären demnach auf jeden Quadratmeter Grundfläche 1,2 m² Geschossfläche bzw. Eine Gesamtgeschossfläche von 1.200 m² zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) trifft dagegen eine Aussage darüber, welcher Anteil des Grundstücks maximal überbaubar ist. Bei einer GRZ von 0,1 sind maximal 10%, bei einer GRZ von 0,6 sind 60% eines Grundstücks überbaubar.
Hydrogeologisches Gutachten Bewertung der Bodenverhältnisse im Hinblick auf eine Versickerung von Regenwasser; Feststellung des Grundwasserstandes am Tage der Probebohrung.
Mischgebietsfläche Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe.
Regenerative Energien Einsatz von Erdwärme zum Schutz der Umwelt (Minderung von CO2) und der natürlichen Energieressourcen wie Kohle, Gas, Öl.
Ressourcen Boden, Luft, Wasser; die Elemente als wichtigste Rohstoffe, deren Einsatz so sparsam bzw. effizient wie möglich erfolgen sollte.
Rettungswege Jede Wohneinheit muß über mindestens zwei unabhängig voneinander erreichbare Rettungswege verfügen. So soll garantiert werden, dass im Brandfall mindestens ein Rettungsweg zur Verfügung steht. Der erste Rettungsweg führt in der Regel über den eigenen Treppenraum, der zweite kann ein von der Feuerwehr anleiterbarer Bereich sein, der von der zu rettenden Person sicher erreicht werden kann.
Satzungsbeschluß Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluß ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Teilungsgenehmigung Grundsätzlich sind Grundstücksteilungen nach dem BauGB nicht mehr genehmigungspflichtig. Die Gemeinden haben jedoch die Möglichkeit, ein Genehmigungserfordernis für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, durch Satzung festzulegen.
Versickerung Der Bebauungsplan kann regeln, ob das Regenwasser uneingeschränkt dem Schmutzwasserkanal zugeführt werden kann oder wieder dem Boden zugeführt werden muß. Die Versickerung erfolgt auf natürlichem Wege ohne weitere Baumaßnahmen oder mit Hilfe von Versickerungsflächen (meistens sog. Kiespolster); in beiden Fällen muß es die Bodenbeschaffenheit ermöglichen.
Wohnbaufläche Wohnbauflächen dienen ausschließlich bzw. überwiegend der Wohnbebauung. Anders als im Mischgebiet sind gewerbliche Einrichtungen nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
|